Ein paar Regeln…
Mitglieder
Es können alle Vereine und Vereins-Abteilungen Mitglied werden, die eine von unserer Organisation abgedeckte Sportart betreiben. Darüber hinaus können alle natürlichen Personen Mitglied des RIV NRW werden. Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft: ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder
… können nur Vereine bzw. Vereinsabteilungen werden. Ordentliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
- bis 50 → 1 Stimme
- 51 bis 100 → 2 Stimmen
- 101 bis 200 → 3 Stimmen
- ab 201 → 4 Stimmen
Außerordentliche Mitglieder
… sind alle anderen Vereine, natürlichen Personen. Sie besitzen ebenfalls ein Stimmrecht.
- z. B. natürliche Personen
- z. B. weitere Vereine (außerordentlich)
Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband wurde am 08. Februar 1947 gegründet und führt den Namen Rollsport- und Inline-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend „Rollsport- und Inline Verband NRW“ genannt).
- Er ist der Zusammenschluss der Rollsport- und Inline-Vereine aus Nordrhein-Westfalen.
- Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist unter der Nummer VR 3737 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 2 Grundsätze der Verbandsarbeit
- Der Rollsport- und Inline-Verband NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Rollsport- und Inline-Verband NRW ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Rollsport- und Inline-Verband NRW, die über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Rollsport- und Inline-Verband NRW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Rollsport- und Inline-Verband NRW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Rollsport- und Inline-Verband NRW ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
- Er tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.
- Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
- Er verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
- Er ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (nachfolgend LSB NRW genannt) sowie dem Deutschen Rollsport und Inline-Verband e. V. (nachfolgend DRIV genannt) und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
- Der Rollsport- und Inline-Verband NRW kann zur Umsetzung seines Vereinszwecks durch Vorstandsbeschluss im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Kapitalgesellschaft gründen bzw. sich an einer Kapitalgesellschaft beteiligen.
§ 3 Zweck des Verbandes
Zweck des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW als Zusammenschluss der rollsport- und inlinetreibenden Vereine bzw. der Vereine des Landes Nordrhein-Westfalen, die über eine Rollsportoder/und Inline-Abteilung verfügen, ist es:- die gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeit zu vertreten;
- die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Mitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig ist, auszuüben;
- dafür einzutreten, dass alle ihm über seine Mitglieder sport-treibenden Vereinsmitglieder den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können und die Vereinsmitglieder seiner Mitglieder ihren Sport ausüben können;
- den Sport und insbesondere die sportfachliche Kinder- und Jugendarbeit in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu diesem Zweck den gesamten Spiel- u. Wettkampfbetrieb auf Landesebene zu organisieren und die Ausbildung im sportfachlichen Bereich beispielsweise von Übungsleitern, Trainern, Schiedsund Wettkampfrichtern durchzuführen sowie besondere sportfachliche Angebote im Breitensport und für den Kinder und Jugendbereich zu entwickeln und anzubieten;
- den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten zu vertreten.
§ 4 Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Dies sind insbesondere eine Allgemeine Geschäftsordnung, eine Finanz- und Beitragsordnung, eine Rechtsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Gleichstellungsordnung, eine Jugendordnung, eine Anti-DopingOrdnung und eine Ordnung über die Grundsätze der guten Verbandsführung. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, wenn Organe des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW nach Satzung für die Beschlussfassung nicht zuständig sind. Die vom Jugendtag beschlossene Jugendordnung wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes können im Vereinsregister eingetragene Rollsport- und Inline-Vereine oder eingetragene Vereine mit einer Rollsport- oder/und Inline-Abteilung werden, soweit sie wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt sind.
- Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können andere, wegen Förderung des Sports, als gemeinnützig anerkannte Vereine werden.
- Der Antrag zur Anmeldung als Mitglied des Rollsport- und Inline Verbandes NRW hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Antrag ist der Eintrag in das Vereinsregister nachzuweisen, der Nachweis über die Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports und die gültige Satzung vorzulegen. Die Satzung hat eine Unterwerfungsklausel zu enthalten, in der sich der Verein der Satzung und den Ordnungen des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW unterwirft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er hat seine Entscheidung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und diese dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Begründung einer ablehnenden Entscheidung ist nicht erforderlich. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen mit der alljährlichen Mitgliedermeldung den Nachweis der gemeinnützigen Anerkennung wegen Förderung des Sports erbringen. Der Nachweis der gemeinnützigen Anerkennung wegen Förderung des Sports durch das Finanzamt ist auf Anforderung des Rollsport- und Inline Verband NRW dem Vorstand nach §15 innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung der Anforderung vorzulegen.
- Mit Aufnahme als ordentliches Mitglied nach § 5 Abs. (1) oder außerordentliches Mitglied nach § 5 Abs. (2) ist das Mitglied an die Vorgaben der Satzung und an die Bestimmungen der vom Vorstand nach § 15 Abs. (5) erlassenen Ordnungen in der jeweiligen Fassung gebunden und erkennt deren Rechtswirksamkeit in seiner Satzung an.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Auflösung des Mitglieds,
- durch behördliche Verfügung gegen das Mitglied gemäß §73 BGB,
- durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied,
- durch Austritt, der zum Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann,
- durch Ausschluss gemäß Satzung,
- durch Verlust der gemeinnützigen Anerkennung wegen Förderung des Sports.
- Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich in erheblicher Weise verbandsschädigend verhalten oder sonst gegen gewichtige Interessen des Verbandes verstoßen hat. Der Ausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein Mitglied gegen Satzung, Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag (gegebenenfalls die Aufnahmegebühr oder die Umlage) nicht gezahlt hat oder den Nachweis der gemeinnützigen Anerkennung wegen Förderung des Sports durch das Finanzamt nicht erbringen kann.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim Verbandsgericht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses und schriftlicher Begründung Berufung eingelegt werden. Vor der Entscheidung des Verbandsgerichts ist ihm Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 6 Ehrenpräsident/-innen und Ehrenmitglieder
- Ehemalige Präsidenten/-innen des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW, die sich besonders um die Belange des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten/-innen ernannt werden. Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Nordrhein-Westfalen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ehrenpräsidenten/-innen sowie die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
§ 7 Organe des Verbandes
- Die Organe des Verbandes sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand § 15
- Präsidium nach § 16
- Fachspartenvorstände
- Fachspartenversammlungen
- Jugendausschuss
- Verbandsgericht
- Soweit der Verband verschiedene Rollsport- und Inline-Sportarten betreibt, kann er zu den einzelnen Rollsport- und Inline-Sportarten jeweils Fachsparten oder für mehrere Rollsportund Inline-Sportarten eine Fachsparte bilden. Über die Bildung neuer oder die Auflösung vorhandener Fachsparten entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss bei Einrichtung einer Sportkommission durch den Deutschen Rollsport- und Inline-Verband e. V. eine Fachsparte mit entsprechender sportfachlicher Ausrichtung einrichten, wenn mindestens vier Mitgliedsvereine des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW für diese Sportart eine Abteilung eingerichtet haben. Eine Bestätigung der Einrichtung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
§ 8 Grundsätze der Tätigkeit ehrenamtlicher und hauptberuflicher Mitarbeiter/-innen
- Die Organmitglieder und sonstigen Mitglieder und Mitarbeiter/-innen in den Gremien des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können diese Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit des Vorstandes nach § 15 Absatz (4) dieser Satzung sowie die Inhalte und die Beendigung entsprechender Dienstverträge trifft das Präsidium.
- Die Mitglieder des Präsidiums nach § 16 Absatz (2) Ziffer 1-6 haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Präsidium nach Anhörung der Kassenprüfer/-innen nach § 20 für jedes Mitglied festlegt.
- Im Übrigen haben die ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen des Rollsportund Inline-Verbandes NRW einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Rollsport- und Inline-Verband NRW entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten etc. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch Beschluss in der Mitgliederversammlung geregelt. Diese bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten nach § 13 Ziff. (4), den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Präsidiums. Sie ist u.a. zuständig für:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
- Wahl des Vorstandes
- Bestätigung der Fachspartenleiter
- Bestätigung des Jugendausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung soll jährlich vor dem Bundestag des Deutschen Inline- und Rollsport-Verbandes bzw. den Sitzungen des Hauptausschusses des DRIV stattfinden.
- Zur Mitgliederversammlung ist von dem Präsidenten/der Präsidentin oder in dessen Vertretung von dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin einzuladen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen.
- Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt.
- Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zugegangen sein. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn.
- Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und der Präsident/der Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein von der Mitgliederversammlung bestellter Versammlungsleiter/bestellte Versammlungsleiterin anwesend sind. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes gestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten (qualifiziertes Stimmrecht) erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung sollen in offener Abstimmung gefasst werden. Die Abstimmung ist jedoch geheim mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren.
- Der Vorsitzende des Jugendausschusses und dessen Stellvertreter/-innen werden alle 3 Jahre von der Jugendtagung gewählt. Die Bestätigung erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
- Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters.
- Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 12 Wochen nach der Mitgliederversammlung in Textform per Brief oder per E-Mail zu übersenden. Ein Einspruch kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Versendung bei der Geschäftsstelle per Brief (Datum des Poststempels), per Fax (Datum des Sendeprotokolls) bzw. per E-Mail (Versanddatum) erhoben werden. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Protokoll unterzeichnet der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
- Weitere Besprechungspunkte aus den Mitgliederversammlungen können dem Protokoll als Ergänzung beigefügt werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der/Die Präsident/-in oder im Verhinderungsfall einer/eine der Vizepräsidenten/-innen kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der/Die Präsident/-in oder im Verhinderungsfall einer/eine der Vizepräsidenten/-innen ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der Vorstand, das Präsidium oder ein Drittel der Mitgliedsvereine einen Antrag in gleicher Sache stellt.
- Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs. (4)-(9) mit folgenden Abweichungen:
- Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der Einladung in Textform bis zu einer Woche.
- Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11 Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand (§15) kann jedoch im Einvernehmen mit dem Präsidium (§ 16) beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW zuzurechnen.
§ 12 Umlaufverfahren
- Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse, insbesondere solche gemäß der Aufzählung des § 9 Abs. (1), im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle stimmberechtigten Personen gemäß § 13 Abs. (4) beteiligt wurden und der Antrag die nach Satzung oder Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen.
- Antragsberechtigt sind:
- das Präsidium nach § 16
- der Jugendausschuss
- der Vorstand nach § 15
- die Mitgliedsvereine, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
- Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 13, der Jugendausschuss und die Mitglieder des Präsidiums. Das Stimmrecht der Mitgliedsvereine wird ausgeübt durch deren gesetzliche Vertreter in jeweils vertretungsberechtigter Anzahl. Das Stimmrecht der Sportjugend wird ausgeübt durch den Jugendausschuss. Die Mitglieder des Präsidiums üben das Stimmrecht persönlich aus. Für die Anzahl der auszuübenden Stimmen gilt § 13 (4) entsprechend. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.
- Den Stimmberechtigten ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Rollsport- und Inline-Verband NRW maßgeblich. Der Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine(n) Stimmberechtigte*n ist die zeitlich zuerst beim Rollsport- und Inline-Verband NRW eingehende Stimme ausschlaggebend.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen stimmberechtigten Personen und den Mitgliedsvereine gegenüber in Textform bekannt zu machen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß und soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 13 Stimmrecht der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat Sitz und gem. § 10 Ziff. 4, Stimme in der Mitgliederversammlung des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim Vorstand des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW einzureichen.
- Die Mitglieder üben ihre vorstehenden Rechte durch von ihnen zu bestimmende Delegierte aus.
- Die Mitglieder melden über die Bestandserhebung des LSB an den Verband zum Stichtag 01. Januar eines jeden Jahres die Mitgliederzahlen und aufgeteilt nach den Fachsparten.
- Auf der Grundlage der dem Rollsport- und Inline-Verband NRW zum 01. Januar eines jeden Jahres gemeldeten Mitgliederzahlen wird das Stimmrecht festgelegt. Das Stimmrecht der Mitglieder des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW ist qualifiziert und wird wie folgt festgelegt:
- bis 50 Mitglieder 1 Stimme
- 51 bis 100 Mitglieder 2 Stimmen
- 101 bis 200 Mitglieder 3 Stimmen
- 201 bis 350 Mitglieder 4 Stimmen
- über 350 Mitglieder 5 Stimmen
- Vorstand und erweiterter Vorstand je 1 Stimme
- Außerordentliche Mitglieder je 1 Stimme
- Das Stimmrecht eines Mitglieds kann auf Delegierte anderer Vereine oder auf einzelne Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Delegierte übertragen werden. Das gesamte Stimmrecht eines Mitglieds kann von einem Delegierten wahrgenommen werden.
§ 14 Beiträge
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt nach der Beitragsordnung des Rollsport- und Inline Verband NRW.
- Folgende Beiträge sind von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlen: a) bei der Aufnahme in den Verband eine Aufnahmegebühr, b) einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der gemeldeten Zahl der Vereinsmitglieder abhängt.
- Der Jahresbeitrag besteht aus einem festen und einem variablen Beitragsbestandteil. Der feste Beitragsbestandteil wird von der Mitgliederversammlung des Rollsport- und Inline Verband NRW (auch rückwirkend für das Kalenderjahr des Beschlusses) für jede Fachsparte einzeln beschlossen. Der variable Beitragsbestandteil besteht sowohl aus dem Mitgliedsbeitrag und den jeweiligen Spartenbeiträgen des Deutschen Rollsport- und InlineVerband e. V. (Diese werden von der Mitgliederversammlung des Deutschen Rollsport- und Inline-Verbandes e. V. beschlossen, ein rückwirkender Beschluss für das Kalenderjahr ist möglich). Wenn einzelne Fachsparten des Rollsport- und Inline-Verband NRW unter Voraussetzung der Schuldenfreiheit über ausreichend Eigenmittel zur Sicherstellung einer Einnahmeüberschussrechnung mit ausgeglichenem Ergebnis verfügen, kann die Mitgliederversammlung des Rollsport- und Inline-Verband NRW für einzelne Fachsparten die Erhebung des variablen Beitragsbestandteils teilweise oder gänzlich aussetzen.
- Ordentliche Mitglieder, die nach dem 30.06. des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr.
- Außerordentliche Mitglieder haben einen geringeren Jahresbeitrag an den Verband zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Der Rollsport- und Inline Verband NRW ist zur Erhebung von Gebühren zur Sicherstellung seiner Aufgaben nach § 3 und von Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands berechtigt. Die Erhebung einer Umlage kann auf die Mitglieder einzelner Fachsparten insbesondere dann beschränkt werden, wenn sich die Finanzierung besonderer Vorhaben oder sich die Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten auf eine Fachsparte bezieht. Über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei bei den Umlagen pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrags besteht.
- Der Rollsport- und Inline Verband NRW ist Mitglied des LSB NRW. Gemäß der Satzung des LSB NRW ist der Rollsport- und Inline Verband NRW zudem Mitglied in der Sporthilfe NRW e. V. Der LSB NRW unterhält die Sportversicherung und darüber hinaus mit der VerwaltungsBerufsgenossenschaft (VBG) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die gesetzliche Unfallversicherung für Übungsleiter. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) unterhält vertragliche Beziehungen zur GEMA bezüglich der zahlungspflichtigen Musiknutzung. Für die Sportversicherung, die VBG und die GEMA sind vom Rollsport- und Inline Verband NRW gemäß der Satzung des LSB NRW Beiträge und Umlagen an diesen zu zahlen.
- Der Jahresbeitrag, gegebenenfalls eine Umlage, sind auf Rechnung des Verbands innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung an den Verband zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses zu entrichten. Mit der 1. Mahnung tritt der Zahlungsverzug ein.
- Mitglieder, die sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder den festgesetzten Aufnahmegebühren oder Gebühren oder Umlagen an den Rollsport- und Inline Verband NRW über 6 Wochen hinaus im Zahlungsverzug befinden, verlieren bis zu deren Zahlung das Stimmrecht und werden aus dem Wettkampfbetrieb ausgeschlossen, und werden nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen.
- Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Rollsport- und Inline Verbandes NRW unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen des Rollsport- und Inline Verband NRW und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten bzw. der Präsidentin,
- dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Finanzen,
- mindestens einem bis zu zwei Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen,
- Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Jugendausschusses
- Ehrenpräsidenten (ohne Stimmrecht)
- Der Verband wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 15 Abs. (2) Ziffern 1-3 vertreten.
- Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann der Vorstand
- haupt- und nebenberufliche Kräfte einsetzen. Die Bewilligung der hierfür erforderlichen Mittel bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung;
- besondere Vertreter gemäß § 30 BGB benennen;
- eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Buchhaltung und/oder externe Körperschaften für die Durchführung der Geschäftsstellentätigkeiten beauftragen. Die Bewilligung der hierfür erforderlichen Mittel bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Finanzordnung. Er erlässt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums eine Beitragsordnung. Er kann weitere Ordnungen erlassen. Sollten zur Unterstützung der Geschäftsführung in Bezug auf die Führung der Geschäftsstelle und/oder Buchhaltung keine haupt- oder nebenberuflichen Kräfte oder besondere Vertreter nach § 15 Abs. (4) eingesetzt werden, so sind diese Tätigkeitsfelder einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin zuzuordnen.
- Alle in dieser Satzung erwähnten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Präsident, in Vertretung der Vizepräsident, hat eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes dieses oder mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dieses verlangen. Im letzteren Fall sind diese einzuladen.
- Über alle nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestellt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 16 Präsidium
- Aufgabe des Präsidiums ist die Beratung des Vorstandes in sportfachlichen und in spartenübergreifenden Belangen. Das Präsidium erfüllt diese Aufgabe im Rahmen und im Sinne der Satzung, Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten bzw. der Präsidentin,
- dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Finanzen,
- mindestens einem bis zu zwei Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen,
- Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Jugendausschusses
- Ehrenpräsidenten (ohne Stimmrecht)
- Vorsitzender bzw. Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende der einzelnen Fachsparten
- Der/Die Präsident/-in, im Verhinderungsfalle der/die Vertreter/-in, lädt in der Regel alle 6 Monate unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche über die Geschäftsstelle zu einer Sitzung ein. Der/Die Präsident/-in, im Vertretungsfall der/die Vertreter/-in, hat zusätzliche Präsidiumssitzungen einzuberufen, wenn für den Rollsport- und Inline-Verband NRW dringend notwendige und nicht aufschiebbare Entscheidungen anstehen. Der/Die Präsident/-in bzw. der/die Vertreter/-in hat zu einer außerordentlichen Sitzung mit Wochenfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, wenn dies von mindestens zwei Vizepräsidenten/-innen oder vom Vorstand nach § 26 BGB schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Die Präsidiumssitzungen sind nicht öffentlich.
- Der/Die Präsident/-in, im Verhinderungsfall der/die Vertreter/-in, stellt im Benehmen mit dem Vorstand nach § 26 BGB die Tagesordnung auf. Diese muss alle Anträge der Präsidiumsmitglieder und des Vorstands nach § 26 BGB enthalten. In der Präsidiumssitzung können Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung von jedem Präsidiumsmitglied und vom Vorstand nach § 26 BGB gestellt werden. Diesen muss die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder zustimmen.
- Das Präsidium ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz (2) beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in, im Vertretungsfall die Stimme des/der Vertreters/-in.
- Über jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist nach der Präsidiumssitzung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums zu versenden. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift können nur von den Sitzungsteilnehmern erhoben werden und sind in Textform bei der Geschäftsstelle innerhalb von 8 Wochen nach Zusendung per Brief (Datum des Poststempels), per Fax (Datum des Sendeprotokolls) bzw. per E-Mail (Versanddatum) zu erheben. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. Wird innerhalb der oben genannten Frist keine Einwendung erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
- Nach Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin wählt das Präsidium mit einfacher Mehrheit eine/n der gewählten Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin als kommissarische Vertretung. Diese/r übernimmt bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung die Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin.
- Nach Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden eines/r Vizepräsident/in übernimmt der Präsident/die Präsidentin bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung die Aufgaben dieses Präsidiumsmitgliedes.
- Nach Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden einer der Sprecher/innen der Mitgliedsorganisationen nach § 7 wird der stellvertretende Sprecher/die stellvertretende Sprecherin bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung als ständiger Gast ohne Stimmrecht in das Präsidium berufen.
§ 17 Fachspartenversammlung
- Die sportlichen Aufgaben der Fachsparten nach § 7 werden durch die Fachspartenversammlungen in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die sportlichen Aufgaben sind insbesondere
- Vertretung der Sportart auf der Landesebene und im Inland gegenüber den korrespondierenden Fachgremien auf Landesebene und nationalen Fachgremien;
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Benennung von Vertretern des Rollsport- und Inline Verband NRW für nationale Gremien;
- Durchführung und Organisation des Spiel- und Wettkampfbetriebs auf Landesebene sowie Landesmeisterschaften;
- Erlass von Regelungen im Sportbetrieb (z.B. Wettkämpfe, Qualifikationskriterien, Ausbildungen);
- Nachwuchsarbeit;
- Ausbildung von Trainern, Schiedsrichtern und sonstigen Offiziellen;
- Förderung des Breitensports;
- Erstellung von sportartspezifischen Gebührenordnungen. Diese sind vom Präsidium oder der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Die Fachspartenversammlungen werden gebildet von Delegierten der ordentlichen Mitgliedsvereine bzw. der Vereinsabteilungen nach § 5 Abs.1, die den jeweiligen Fachspartensport betreiben. Außerdem gehören den Fachsparten an:
- Fachspartenleiter
- Stellvertreter des Fachspartenleiters
- Jugendkoordinator der Fachsparte
- Die Mitglieder der Fachsparten gem.§ 7 Abs. 2 haben in der Fachspartenversammlung folgendes qualifiziertes Stimmrecht: pro angefangene gemeldete 50 Mitglieder der jeweiligen Fachsparte 1 Stimme, jedoch höchstens 5 Stimmen. Der Fachspartenleiter, sein Stellvertreter und der Jugendkoordinator haben gemäß § 13 Abs. 4 je 1 Stimme.
- Die Fachspartenversammlungen finden vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 9 statt. Die Einladungen mit Tagesordnungen haben in Textform 4 Wochen vorher durch den Fachspartenleiter bzw. dessen Stellvertreter zu erfolgen.
- Die Fachspartenversammlungen wählen ihren Fachspartenleiter bzw. Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine andere Satzungsfunktion im Verband wahrnehmen.
- Beschlüsse der Fachspartenversammlungen sind dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Soweit Beschlüsse die Satzung oder Ordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder des Präsidiums des Rollsport- und Inline Verband NRW berühren oder finanzielle oder immaterielle Auswirkungen auf den Rollsport- und Inline Verband NRW oder seine Mitgliedvereine haben, sind sie dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Ohne Widerspruch des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beschlusses in Schriftform beim Vorstand gelten die Beschlüsse als genehmigt.
- Wird die Genehmigung versagt, so ist dies den betroffenen Fachsparten innerhalb von 8 Wochen in Textform mit Begründung mitzuteilen.
- Wahlen der Fachspartenleiter und deren Vertreter sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Im Falle einer Ablehnung ist eine neue Fachspartenversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Genehmigung der Wahl des Fachspartenleiters und dessen Vertreter erfolgen soll, einen Fachspartenleiter und dessen Vertreter kommissarisch einsetzen.
- Der Vorstand kann einen gewählten Fachspartenleiter und/oder dessen gewählten Vertreter von seinen Aufgaben entbinden und einen Fachspartenleiter und/oder dessen Vertreter kommissarisch bis zur Durchführung der Wahl eines neuen Fachspartenleiters und/oder des stellvertretenden Fachspartenleiters auf einer einzuberufenden außerordentlichen Fachspartenversammlung einsetzen, wenn der gewählte Fachspartenleiter und/oder dessen gewählter Vertreter die Satzung oder Ordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder des Präsidiums des Rollsport- und Inline Verband NRW nicht Folge leisten oder während der Ausübung ihres Amtes Entscheidungen treffen, die finanzielle oder immaterielle Auswirkungen auf den Rollsport- und Inline Verband NRW oder seine Mitgliedvereine haben. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem gewählten Fachspartenleiter und/oder dem Vertreter rechtliches Gehör zu gewähren.
- Die Fachsparten mit ihren gewählten Vertretern sind verantwortlich für die Durchführung der Wettbewerbe, Qualifikationen und Veranstaltungen gemäß den Bestimmungen des Verbandes, den gültigen Beschlüssen ihrer Fachspartenversammlung den gültigen Wettkampfordnungen nach § 17 Abs. (1).
- Die Fachsparten können im Einvernehmen mit dem Vorstand zur Durchführung bestimmter Aufgaben Einzelmitglieder, Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen, die nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen des Rollsport- und Inline Verband NRW ihre Aufgaben erfüllen.
§ 18 Rollsport- und Inline-Jugend
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW ist die steuerrechtlich unselbstständige Jugendorganisation des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW.
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsorganisationen des Rollsport- und Inline-Verband NRW, die noch nicht 26 Jahre alt sind.
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW zu bestätigen ist.
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW und der Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW zuständig.
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW bildet einen Jugendtag aus den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine gemäß § 5 Abs. (2). Näheres regelt die Jugendordnung.
- Die Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW wählt einen Jugendausschuss, der von einer/einem Vorsitzenden geleitet wird, als auch die Jugendkoordinatoren der Fachsparten. Näheres regelt die Jugendordnung.
- Die Geschäftsführung der Rollsport- und Inline-Jugend des Rollsport- und Inline-Verband NRW obliegt dem Vorstand des Rollsport- und Inline-Verband NRW. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand nach § 26 BGB.
§ 19 Sportgerichtsbarkeit
- Bei Streitfällen und Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen, mit Ausnahme von solchen, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, entscheidet in erster Instanz das Verbandsgericht des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW. Die Sportgerichtsbarkeit bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen des Rollsportund Inline-Verbandes NRW ist in der Anti-Doping-Ordnung (DRIV-ADO) geregelt.
- Folgende Strafen/Sanktionen können ausgesprochen werden:
- Ermahnung oder Verwarnung;
- Ordnungsstrafe von mindestens EUR 15,00 bis höchstens EUR 2.500,00;
- Befristeter oder unbefristeter Ausschluss vom Sport/Trainings- oder Übungsbetrieb;
- Befristete oder unbefristete Aberkennung der Fähigkeit, ein Verbandsamt zu bekleiden;
- Versetzung in eine tiefere Sport- oder Spielklasse;
- erzieherische Nebenstrafen wie z.B. Schaulaufverbot, Platzsperre, Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit;
- der befristete oder dauerhafte Entzug von Lizenzen für Übungsleiter*innen, Trainer*innen oder Schieds- und Wertungsrichter*innen;
- Ausschluss aus dem Verband, insbesondere bei einem groben und schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsordnungen, einer groben Zuwiderhandlung gegenüber den Interessen des Verbandes und seiner Ziele, bei grob unsportlichem Verhalten, bei Schädigung des Verbandes oder dem Ansehen des Verbandes durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder Verstoß gegen Grundsätze der Gleichbehandlung oder des Kinder- und Jugendschutzes;
- Entzug von Lizenzen.
- Das Verbandsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens einem Beisitzer bis maximal drei Beisitzern, die alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung können bis zu drei stellvertretende Beisitzer gewählt werden. Die Angehörigen des Verbandsgerichtes dürfen kein anderes Amt im Verband ausüben.
- Das Verbandsgericht hat die Aufgabe der Schlichtung bzw. Entscheidung von Streitfällen von Mitgliedern untereinander und von Streitigkeiten zwischen Verband und Mitglied sowie zwischen den Organen Vorstand und Mitgliederversammlung. Den Beteiligten des Streitfalles ist vor Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren.
- Grundlage für alle Entscheidungen des Verbandsgerichts ist die Rechtsordnung des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW. Sind für bestimmte Streitfälle und Pflichtverstöße in den satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen des Rollsport- und Inline-Verbandes NRW besondere Organe vorgesehen, so haben zunächst diese Organe zu entscheiden. Ihre Entscheidungen können durch das Verbandsgericht nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur hinsichtlich formaler Fehler überprüft werden.
§ 20 Kassenprüfung
- Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfern sowie ein Ersatzkassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Prüfung der Kasse ist von zwei Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, auf sachliche und rechnerische Richtigkeit der Verbuchung der Einund Ausgaben durchzuführen und schließt die Jugend mit ein. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verband wahrnehmen.
§ 21 Vertretung des Verbandes beim DRIV
- Die Vertretung des Verbandes beim Deutschen Rollsport- und Inline Verbandes e.V. erfolgt durch Delegierte, deren Zahl durch die Satzung des DRIV bestimmt ist. Die Delegierten werden durch den Vorstand bestimmt.
- Unabhängig hiervon vertreten die Fachspartenleiter oder der Vertreter den Verband in den Kommissionen des Deutschen Rollsport- und Inline Verbandes e.V.
§ 22 Dopingfreier Sport
- Der Verband tritt bei allen seinen Aktivitäten für einen dopingfreien Sport ein. Seine Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 sind verpflichtet, den Verband dabei in jedweder Weise zu unterstützen und die Anti-Doping-Ordnung des Verbandes sowie des Deutschen Rollsportund Inline Verbandes e.V. einzuhalten und umzusetzen.
- Mitglieder, die gegen diese Bestimmung verstoßen, sind bis zur Umsetzung von der Teilnahme am Wettkampfbetrieb auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dabei ist dem betroffenen Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
- Eine besondere Verpflichtung der Mitglieder besteht darin, alle ihre Kaderathleten durch Einzelvereinbarung auf Beachtung und Einhaltung der Anti-Doping-Ordnung des Verbandes zu verpflichten und diese Verpflichtung auf Anforderung dem Verband nachzuweisen.
- Soweit Kaderathleten der Mitglieder minderjährig sind, haben die Mitglieder eine Verpflichtungserklärung von deren Erziehungsberechtigten einzufordern.
- Mitglieder, die diese Einzelvereinbarung nicht treffen, sind nicht berechtigt ihre Kaderathleten am Wettkampfsystem des Verbandes teilnehmen zu lassen.
§ 23 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Der Verband erfasst und verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben, insbesondere bei Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Rollsport die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Vereine der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung der Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung der Daten und Löschung seiner Daten.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Vereine weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 24 Bekämpfung von sexueller Gewalt
- Um Sportler vor sexueller Gewalt zu schützen, dürfen an Veranstaltungen sowie an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des RIV und seiner ordentlichen Mitglieder Personen nicht eilnehmen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches durch ein deutsches Gericht verurteilt wurden.
- Soweit wegen einer solchen Tat ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nach einer Verurteilung noch keine Rechtskraft eingetreten ist, kann auf Antrag des Präsidiums das Verbandsgericht des Rollsport- und Inline-Verband NRW, nachfolgend Verbandsgericht genannt, eine Teilnahme oder die Nutzung einer erworbenen Lizenz und Pässe vorläufig untersagen, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint.
- Erfolgt eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht, verfallen die erworbenen Lizenzen mit Rechtskraft des Urteils.
- Erfolgt eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches entspricht oder ist ein ausländisches Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann auf Antrag des Präsidiums das Verbandsgericht eine Teilnahme an Veranstaltungen oder die Nutzung einer erworbenen in- oder ausländischen Lizenz untersagen, wenn eine Vergleichbarkeit festgestellt wird. Das Verbandsgericht legt dabei auch die Dauer der Untersagung fest.
- Legt die betroffene Person ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor, das Verurteilung nicht mehr aufführt, ist ein Neuerwerb von Lizenzen wieder möglich. Nehmen an einer Veranstaltung, Aus- und Weiterbildungen Minderjährige nicht teil, reicht ein einfaches Führungszeugnis, das solche Verurteilungen nicht enthält, aus.
- Diese Regelungen zu Ziffer 1-5 gelten gleichermaßen für aktive Teilnehmer, Ausbilder, Trainer. Schiedsrichter, übrige Offizielle und sonstige Mitarbeitende an Veranstaltungen jeglicher Art im Leistungs- oder Freizeitsport.
§ 25 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonders dazu einberufenen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens vier Wochen vorher in Textform zu erfolgen unter Beifügung des Einberufungsgrundes.
- Das bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung des Verbandes nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt dem Landessportbund NordrheinWestfalen e.V., Friedrich-Alfred-Allee 25, 47055 Duisburg, mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports zu verwenden ist.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB sind berechtigt durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt, LSB NRW) beanstandete Formulierungen entsprechend selbständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.§ 27 Übergangsregelung
Die vor Inkrafttreten der neuen Satzung gewählten Mitglieder von Vorstand und Präsidium bleiben in ihrer Funktion bis zum Ende ihrer Wahlperiode im Amt.Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2022 in Duisburg beschlossen.